Wenn man bedenkt, dass in Bayern bis ins 16. Jahrhundert der Wein das bevorzugte Getränk war, kann man dies kaum glauben. Von herzoglicher Seite unterstützt, wurde ein nahrhafter Trunk durch allerlei Verordnungen nach und nach vom nicht sehr schmackhaften „Eigengebräu“, welches durch Zugabe von Kräutern und Wurzeln, Eichenrinde und Rosmarin, Honig und Ochsengalle „trinklich“ gemacht werden sollte, zum schmackhaften Lieblingsgetränk der Bayern - dem Bier.
Das „Reinheitsgebot“ wurde erlassen.
Herzog Wilhelm IV. von Bayern ist es zu verdanken, dass sich der im Jahre 1516 erlassenen, fortschrittlichen Brauordnung nach und nach alle deutschen Länder anschlossen.
„Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten und Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“
So lautet – in neuhochdeutscher Textfassung – das Bayerische Reinheitsgebot von 1516. Es stellt die, weltweit älteste bis heute gültige lebensmittelrechtlich Bestimmung dar. Doch ungeachtet des Alters der Vorschrift hat sie nichts an Ihrer Aktualität verloren:
Der Gedanke des Verbraucherschutzes war Herzog Wilhelm IV. seinerzeit Antrieb, das Reinheitsgebot zu erlassen. Und neben seiner kultur- und wirtschaftshistorischen Bedeutung ist es diese Idee des Verbraucherschutzes, die Bayerns Brauer bis heute für die Beibehaltung ihres Reinheitsgebotes eintreten lässt.
„Hopfen und Malz, Gott erhalts!“